Eltern bleiben Eltern ...

Trennung und Scheidung gehören mittlerweile fast zur „Normalität“ unserer Gesellschaft. Doch aller Normalität zum Trotz handelt es sich dabei um ein kritisches Lebensereignis, das nicht nur für die betroffenen Ehepartner / Erwachsenen schmerzlich und schwer zu bewältigen ist, sondern vor allem auch für die betroffenen Kinder.

Kinder haben dann gute Chancen, diese schwierige Phase zu bewältigen, wenn sie nach einer Trennung und Scheidung mit beiden Eltern in Kontakt bleiben, und die Eltern ihre Erziehungsverantwortung einvernehmlich wahrnehmen. Es ist Aufgabe der Beratungsstellen, Kinder, Jugendliche und Eltern sowie andere Erziehungsberechtigte bei Trennung und Scheidung zu unterstützen.

Der Mannheimer Elternkonsens

Heute wissen wir, dass insbesondere anhaltende und destruktiv geführte elterliche Trennungs- und Scheidungskonflikte einen beträchtlichen Risikofaktor für die gesunde Entwicklung eines Kindes darstellen. Deswegen haben sich Mannheimer Anwälte, das Familiengericht, das Jugendamt und die Beratungsstellen im Rahmen des „Mannheimer Elternkonsens“ in einer engen Kooperation zusammengeschlossen, um das Belastungspotential für die betroffenen Kinder so gering wie möglich zu halten.

Seit der Reform des Familienrechtes 2009 stellt das „Vorrang- und Beschleunigungsgebot“ eine zentrale Neuerung in den Trennungs- und Scheidungsverfahren dar. Spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens kommt es zu einem ersten Anhörungstermin vor dem Familiengericht, bei dem neben den anwaltlich vertretenen Parteien auch das Jugendamt gehört wird. Dabei ist es Aufgabe des Gerichtes, „in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken“. Gelingt dies nicht, weist das Gericht zur Entwicklung einer einvernehmlichen Lösung für eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge auf die Möglichkeiten der Beratung hin. Es kann eine Beratung auch anordnen. Einigen sich die Eltern vor dem Gericht auf Inanspruchnahme einer Beratung, unterschreiben sie eine sogenannte Beratungsvereinbarung und melden sich in einer der am Mannheimer Elternkonsens beteiligten Beratungsstellen an. Das Gericht setzt einen Folgetermin an bis wann es Rückmeldung über den Beratungsverlauf erwartet.

Im Zuge eines Elternkonsensverfahrens beraten zu werden bedeutet für die Eltern:

  • ein kurzfristiges Erstgespräch in der Beratungsstelle binnen 3 Wochen nach dem Gerichtstermin und
  • eine verbindliche Teilnahme an allen vereinbarten Beratungsterminen
  • eine verbindliche Rückmeldung von Seiten der Beratungsstelle an das Familiengericht über den Beratungsverlauf (d.h. Anmeldung, regelmäßige Teilnahme,

Abschluß/Unterbrechung/Abbruch der Beratung) bis zu dem vereinbarten Folgetermin.

 

Institutionen, die sich am Mannheimer Elternkonsens beteiligen

Alle Institutionen, die in dem Netzwerk Mannheimer Elternkonsens kooperieren, finden Sie im unserem Flyer aufgeführt.

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Das aktuelle Familienrecht

Nachfolgend sind die aktuellen Paragraphen angeführt, die für Trennungs- und Scheidungsverfahren die Belange der Kinder regeln.

§ 155 FamFG

Vorrang- und Beschleunigungsgebot d.h. 4 Wochen nach Eingang eines Antrages findet ein Anhörungstermin vor dem Familiengericht statt

§ 156 FamFG

Satz 1
Das Gericht soll in Kindschaftssachen, (...), in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken (wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht).
Das Gericht weist auf die Beratungsstellen hin insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung.
Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Satz 2
Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt. Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Satz 3
Kann eine einvernehmliche Regelung beim Termin (vgl §155) nicht gefunden werden, wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtert.
Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen.
Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.